AGB

Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker.

Der 2.Satz des Punktes II/Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartell-Ges. in das Kartellregister eingetragen.

1. Allgemeines

Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Die M. Hofinger GmbH ist ermächtigt, mit Kfz und Aggregaten Probefahrten und -läufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subunternehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist von die M. Hofinger GmbH ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

2. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung ausgearbeitet. Dies verpflichtet nicht, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit 2% der Reparatursumme verrechnet.

Wenn aufgrund eines Kostenvoranschlages ein Instandsetzungsvertrag zustande kommt, werden die Kosten des Zeitaufwandes für die Erstellung des Kostenvoranschlages entsprechend dem Umfang des erteilten  Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages vereinbarten durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä. werden dem Kunden gesondert verrechnet, auch wenn aufgrund des Kostenvoranschlages ein entsprechender Reparaturauftrag zustande kommt.

Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme der Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird.

Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrundegelegt wurde, schließt insbesondere die Berechnung unvorhergesehener
Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus.

Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u.ä. werden dem Kunden gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende  Reparaturauftrag nicht erteilt wird.

In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also in Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Außerdem können Kostenvoranschläge nur schriftlichen einem Vertrag zugrundegelegt werden. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge, Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.

3. Abrechnung

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb von der M. Hofinger GmbH, die den Arbeitskosten zu den im Betrieb von der M. Hofinger GmbH angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Kunden ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch arbeitsfähig sind.

Die vom Kunden ausdrücklich als dringend bezeichneten Arbeiten können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

4. Zahlungen

Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei der Übergabe spätestens innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 12% über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.

Die M. Hofinger GmbH kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Kunde die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist die M. Hofinger GmbH berechtigt vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

Mahnkosten und Vechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die ZurückhaItung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen die M. Hofinger GmbH mit dessen Forderung
ausgeschlossen, es sei denn. dass die M. Hofinger GmbH zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden steht, gerichtlich festgestellt oder von der M. Hofinger GmbH anerkannt worden ist.

5. Lieferung

Die M. Hofinger GmbH ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermines ein.

Bei Verzug von der M. Hofinger GmbH kann der Kunde schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären, Anderweitige Ansprüche des Kunden aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz - ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst - sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

6. Übergabe

Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.

Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.

Ist der Kunde in Verzug, kann die M. Hofinger GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen und unabhängig von einem eventuellen Verschulden des Kunden pro angefangenen Tag mindestens Euro 18,- vom Kunden verlangen.

7. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung vereinbart, entschädigungslos ins Eigentum von der M. Hofinger GmbH über und sind, so ferne es sich nicht um Tauschteile handelt, zu vernichten.

Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

Der Kunde hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Kunden. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedienung, dass sie erst nach vollständiger, Bezahlung obengenannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiter begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.

8. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Lebensdauer. 

Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

9. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

Die M. Hofinger GmbH leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tage der Übergabe. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke.

Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden,

so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde den Reparaturgegenstand der M. Hofinger GmbH in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist die M. Hofinger GmbH zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung, der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Kunden zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.

Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt, 
b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.

Die M. Hofinger GmbH haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes

Die M. Hofinger GmbH haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für
weitergehende Ansprüche haftet die M. Hofinger GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11. Erfüllungsort ist Ansfelden.

12. Gerichtsstand:

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterwerfen sich die Parteien ausschließlich den für den Sitz der M. Hofinger GmbH zuständigen Gerichten.

Stadtausstellung / Gemeindeausstellung Österreich